…des Schulfördervereins der Grundschule Lünzen
§ 1 Name und Sitz des Vereins
1. Der Verein führt den Namen: “Schulförderverein der Grundschule Lünzen”
2. Er hat seinen Sitz in Lünzen.
3. Der Verein ist in das Vereinsregister einzutragen. Nach der Eintragung führt er den Zusatz e.V.
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Aufgabe des Vereins
Der Förderverein will der Grundschule Lünzen (nachfolgend Schule genannt)
beratend, unterstützend und helfend zur Seite stehen. Ideel unterstützt er den
Wert und die Erhaltung der dörflichen Schule. Er fördert das Schulleben und die
Zusammenarbeit zwischen Eltern und Schule. Über Mitgliedsbeiträge und eingegangene Spenden will er zum Wohle von Schule und Schülern wirken. Er verfolgt damit gemeinnützige Zwecke. Seine Tätigkeit ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgerichtet.
§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine wirtschaftlichen Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
4. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigen.
§ 4 Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft im Verein können natürliche und juristische Personen erwerben. Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung erworben, mit der sich der/die Beitretende gleichzeitig zur Anerkennung der Satzung einschl. einer evtl. vorhandenen. Beitragsordnung verpflichtet. Der Vorstand stimmt dem Antrag auf Mitgliedschaft zu. Die Mitgliedschaft setzt nicht voraus, daß Kinder des/ der Beitrittswilligen die Schule besuchen. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt/ Kündigung, Tod oder Ausschluss.Die Kündigung/ der Austritt ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres zulässig und muss schriftlich dem Vorstand bis spätestens zum 30. September des jeweiligen Jahres erklärt werden. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann bei satzungswidrigem Verhalten auf schriftlichen Antrag von mindestens 3 Mitgliedern des Vereins durch einfache Mehrheit der Mitgliederversammlung beschlossen werden.
$ 5 Beiträge
Zur Durchführung seiner Aufgaben erhebt der Verein von jedem Mitglied einen
Beitrag. Die Mitgliederversammlung erhebt eine Beitragsordnung, die die Höhe,
Art und Fälligkeit der Beiträge bestimmt.
Der Verein nimmt Spenden und andere Zuwendungen zur Erfüllung seiner
satzungsgemäßen Aufgaben entgegen. Um hierfür Spendenbescheinigungen
gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsgesetzes ausstellen zu können, wird der Verein beim zuständigen Finanzamt die Gemeinnützigkeit beantragen.
§ 6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
- a ) der Vorstand
- b ) die Mitgliederversammlung
§ 7 Vorstand
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Der Vorstand besteht aus dem ersten und dem zweiten Vorsitzendem, dem Schriftführer und dem Kassenwart. Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt solang im Amt, bis eine Neuwahl stattgefunden hat. Wiederwahl ist möglich.
Der Verein wird gemäß § 26 Abs. 2 BGB durch jeweils zwei Vorstandsmitglieder
vertreten. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. In Angelegenheiten des Vorstands wird der Verein durch die Mitgliederversammlung vertreten.
Der Vorstand beruft einmal im Jahr eine ordentliche Mitgliederversammlung ein, auf welcher Geschäfts- und Kassenbericht abzugeben sind. Der Kassenwart führt alle Kassengeschäfte aus. Er hat die Aufgabe die Vereinsbeiträge einzuziehen, und die beschlossenen Zahlungen vorzunehmen.
Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des ersten Vorsitzenden. Über alle Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 8 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird durch schriftliche Benachrichtigung der Mitglieder an die dem Verein zuletzt bekannte Anschrift mindestens 10 Tage vor Termin einberufen. Der Vorsitzende muss eine Mitgliederversammlung einberufen, wenn dieses von mindestens einem Viertel der jeweiligen Mitgliederzahl gewünscht wird. Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung beschließt mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden, eine Vertretung ist nicht zulässig. Die Mitgliederversammlung wählt die zwei Kassenprüfer, die dem Vorstand nicht angehören dürfen, und von Jahr zu Jahr neu zu wählen sind. Wiederwahl ist zulässig.
Über den Ablauf und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. Dieses Protokoll ist von der nächsten Mitgliederversammlung zu genehmigen. Eine Satzungsänderung der Vereinssatzung kann nur mit 3/4 der Stimmen der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
§ 9 Kassenprüfer
Die Kassenprüfer sind verpflichtet, die Kasse des Schulfördervereins der Grundschule Lünzen einmal jährlich zu prüfen und den Kassenprüfungsbericht der Mitgliederversammlung vorzutragen. Ergeben sich keine Beanstandungen, so ist von ihnen Entlastung für Kassenwart und Vorstand zu beantragen.
§ 10 Vereinsvermögen
Das Vereinsvermögen ist vom Vorstand im Sinne § 2 dieser Satzung zu verwalten. Über die vom Kassenwart zu leistenden Ausgaben beschließt der Vorstand.
§ 11 Vereinsauflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ausschließlich zu diesem Zweck einberufenen Versammlung beschlossen werden. Die Abstimmung hierüber muss schriftlich durchgeführt werden. Die Auflösung des Vereins kann nur mit mindestens 3/4 der anwesenden Mitgliedern beschlossen werden.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfalll seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen der Stadt Schneverdingen zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zugunsten der Grundschule Lünzen zu verwenden hat.
Lünzen, den 10. Juni 2008